In rechtlicher Hinsicht sind Fotografien Lichtbildwerke gem. § 2 Nr. 5 UrhG oder jedenfalls Lichtbilder gem. § 72 UrhG, wonach dem Lichtbildner gem. § 72 Abs. 2 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zusteht.  Insbesondere verstößt eine Verwendung fremder Fotografien im Internet gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, was ausschließlich dem Fotografen zusteht oder demjenigen, der die ausschließlichen oder einfachen Rechte an der Fotografie übertragen bekommen hat. Eine Verwendung fremder Fotografien ist damit nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Die Beweislast für die Zustimmung trägt der Verwender.

 


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